SAtzung


Freiwillig in Kassel! e.V.
- Entwicklungsagentur für Bürgerengagement –
Zuletzt geändert lt. Beschluss durch die Mitgliederversammlung vom 5. Dezember 2022
Genehmigt durch das Registergericht beim Amtsgericht Kassel lt. Bescheid vom 24.04.2023

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den „Freiwillig in Kassel“.
Er hat den Sitz in Kassel.
Es wird beim Amtsgericht Kassel die Eintragung in das Vereinsregister beantragt. Nach erfolgter Eintragung trägt der Verein den Namen „Freiwillig in Kassel! e.V.“
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist
a. die Förderung des Wohlfahrtswesens (vergl. § 52 Abs. 2, 1. Satz Nr. 9)
b. die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe. (vergl. § 52 Abs. 2, 1. Satz Nr. 4)
c. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. (vergl. § 52 Abs. 2, 1. Satz Nr. 25)
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) den Betrieb einer Anlaufstelle für Bürgerengagement,
b) die Qualifizierung sowie Fort- und Weiterbildung von ehrenamtlich tätigen Personen,
c) die Erarbeitung von und die Mitarbeit bei der Entwicklung und Umsetzung von Aus-, Fort- und Weiterbildungskonzepten für Freiwillige und Hauptamtliche in gemeinnützigen Organisationen,
d) die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen, gemeinsamen Aktionen, Fachtagungen etc.,
e) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung freiwilligen Bürgerengagements,
f) Information und Beratung von anfragenden interessierten Freiwilligen,
g) Beratung und Unterstützung von gemeinnützigen Organisationen in der Qualifizierung ihrer Arbeit mit Freiwilligen,
h) Entwicklung und Durchführung eigener innovativer Freiwilligen-Projekte mit beispielgebendem Charakter,
i) das Eintreten für die Verbesserung der Rahmenbedingungen für ehrenamtliches, freiwilliges, bürgerschaftliches Engagement,
j) die Entsendung von Vertreter/innen in Gremien, die sich mit Fragen der Freiwilligenarbeit, des Ehrenamtes und des bürgerschaftlichen Engagements befassen,
k) die Anregung von und Beteiligung an wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungen zu Fragestellungen und Themen im Bereich des Vereinszwecks.
l) Durch geeignete Bildungsmaßnahmen und Projekte soll das freiwillige Engagement von Kindern und Jugendlichen gefördert werden.

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich die Förderung und Unterstützung des freiwilligen, ehrenamtlichen, bürgerschaftlichen Engagements zur Aufgabe gemacht hat und die die Ziele des FreiwilligenZentrumKassel unterstützt. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 5 Fördermitgliedschaft
Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich die Förderung und Unterstützung des freiwilligen, ehrenamtlichen, bürgerschaftlichen Engagements zur Aufgabe gemacht hat und die die Ziele des Freiwilligenzentrums Kassel unterstützt.
Fördermitglieder unterstützen den Verein, ohne Mitglied im Sinne des § 4 der Satzung zu sein.
Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Vorstand. Der Antrag kann nur schriftlich erfolgen.
Fördermitglieder unterstützen den Verein hauptsächlich durch ihren Beitrag oder die Mitarbeit in Projekten. Ihnen steht weder ein aktives noch ein passives Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung zu. Sie können kein Amt des Vereins bekleiden. Sie haben auf der Mitgliederversammlung ein Rede-, aber kein Antragrecht.
Die Fördermitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
Wenn ein Fördermitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Fördermitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 6 Beiträge
Die Mitglieder und Fördermitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitglieder-versammlung (§ 8).
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Näheres wird in einer Beitragsordnung geregelt.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Beirat

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus einer/einem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzerinnen/Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die beiden Stellvertretenden Vorsitzenden.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Als Vertreter/in einer juristischen Person kann nur zum Vorstand gewählt werden, wer mit dem Mandat dieses Mitglieds ausgestattet ist. Sollte dieses Mandat wegfallen, erlischt auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, muss die Mitgliederversammlung dieses Vorstandsmitglied neu bestimmen. Die Amtszeit des nachgerückten Vorstandsmitgliedes fügt sich in die Amtszeit des Gesamtvorstandes ein und endet zeitgleich mit dem Ablauf der Regelamtszeit des Gesamtvorstandes.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind.
Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung sowie aus Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Er führt die Geschäfte des Vereins.
Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung,
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Abschluss und Kündigung von Miet- und Arbeitsverträgen,
d) Erstellung des Jahresberichtes, des Wirtschaftsplanes, der Buchführung, der Jahresrechnung und bei Bedarf des Stellenplanes,
e) Benennung und Abberufung von Mitgliedern des Beirates,
f) Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Beiratssitzungen.
Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch drei Mal im Jahr.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Beschlussfassungen des Vorstands können auch im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand kann für die Durchführung der laufenden Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
Darüber hinaus können bis zu zwei Mitarbeiter/innen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch die/den Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 21 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
Die Mitgliederversammlung kann auch als rein virtuelle Versammlung, also auf elektronischem Weg in Form eine Online-Versammlung (elektronische Kommunikation im Wege der Bild- und Tonübertragung) durchgeführt werden. Ob sie in dieser Form oder als Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einla-dung bekannt.
Den virtuell anwesenden Mitglieder muss ermöglicht werden, die Mitgliederversammlung wie in einer Präsenzveranstaltung zu verfolgen, ohne ihre Rechte auf Fragen und Anträge zu stellen bzw. sich an Abstimmungen zu beteiligen einzuschränken. Im Falle einer virtuellen Versammlung erhalten die Mitglieder jeweils mit der Einladung die erforderlichen Zugangsdaten (Zugangs-ID und Passwort). Die Mitglieder sind gehalten, Ihre Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen.
Der Vorstand hat darauf zu achten, ein technisches System für die Online-Versammlungen auszuwählen, welches sowohl den datenschutzrechtlichen als auch den satzungsrechtlichen Anforderungen genügt.
Folgende Punkte sollen hierbei Beachtung finden:
• der Umfang der Angaben zu Voraussetzungen und Schranken der virtuellen Teilnahme in der Einladung,
• die Gewährleistung des Frage- und Informationsrechts vor und während der virtuellen Versammlung,
• die Prüfung der Wahlberechtigung der teilnehmenden Mitglieder,
• die Vermeidung doppelter Stimmabgabe,
• die Gewährleistung von geheimen Abstimmungen, soweit diese vorgesehen sind, und
• die Vermeidung des Risikos von technischen Manipulationen.
Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es fristgerecht an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse per E-Mail zugesandt wurde. Sollte E-Mail nicht verfügbar oder gewünscht sein, wird die Einladung per Post zugesandt.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung sowie der Antrag auf Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
a) Aufgaben des Vereins
b) Satzungsänderungen
c) Mitgliederbeiträge (siehe § 5)
d) Genehmigung des Wirtschaftsplanes
e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
f) Beteiligung an Gesellschaften
g) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
h) Auflösung des Vereins.
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Vertreterin/der Vertreter einer juristischen Person ist schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert zu bevollmächtigen.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bis auf die Fälle der §§ 12 und 14. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Neben „virtuellen Versammlungen“ können auch Beschlussfassungen außerhalb von Mitgliederversammlung per schriftlicher Abstimmung ohne das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung aller stimmberechtigen Mitglieder durchgeführt werden. Sind alle Mitglieder beteiligt worden und hat der Verein eine angemessene Frist zur Stimmabgabe gesetzt, so sind Umlaufbeschlüsse wirksam, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 10 Beirat
Der Beirat berät den Verein, insbesondere in Grundsatzfragen. Er berät bei der Bearbeitung strategischer und wichtiger Aufgabenstellungen hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung und hat konkrete Unterstützungsfunktionen bei der laufenden Arbeit.
Daraus ergeben sich u.a. folgende Aufgabenfelder:
a) konstruktiv-kritische Begleitung der Entwicklung des Vereins
b) Mitarbeit an der Verbesserung der Rahmenbedingungen für Freiwilligenarbeit, Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement
c) Entwicklung neuer Finanzierungsideen für die Arbeit des Vereines
d) Ausarbeitung neuer zukunftsorientierter Konzepte für Freiwilligenarbeit, bürgerschaftliches Engagement sowie Entfaltung neuer Impulse zur Aufwertung des Ehrenamtes.
Zur Mitarbeit im Beirat lädt der Vorstand zwischen drei und neun fachlich interessierte und kompetente Personen ein. Bei der Auswahl lässt er sich davon leiten, dass die Beteiligten über herausragende Kenntnisse verfügen, die sie dem Verein zur Verfügung stellen.
Der Sitz im Beirat ist unabhängig von der Mitgliedschaft im Verein.
Aufgrund der zehnjährigen Aufbauarbeit und bisherigen Trägerschaft des Projektes ‚FreiwilligenZentrumKassel’ durch den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Hessen e.V., sind der/die jeweilige Landesgeschäftsführer/in sowie der/die jeweilige Regionalgeschäftsführer/in geborene Mitglieder des Beirates.
Der Beirat wird zweimal jährlich vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

§ 11 Finanzen
Die finanziellen Aufwendungen des Vereins sollen vor allem durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen, Stiftungs- und Sponsoringmittel, Entgelten aus Leistungsverträgen, Erträgen aus Dienstleistungen und dem Verkauf von Merchandisingprodukten gedeckt werden.

§ 12 Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 13 Niederschrift von Beschlüssen
Die vom Vorstand und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden oder der/dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Hessen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich Freiwilligenengagement / Ehrenamt / bürgerschaftliches Engagement in der Kasseler Region zu verwenden hat.

Einwilligung zur Nutzung. Diese Seite verwendet Schriften von fonts.com und Videos von YouTube.
Ihre Einwilligung in deren Nutzung ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden.
Eine einfache Widerrufsmöglichkeit sowie weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Ablehnen Akzeptieren